Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der
Verein führt den Namen Gartenverein
‚Einheit’ Brehna e. V.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Brehna und ist mit diesem Namen im Vereinsregister
beim Amtsgericht Stendal unter Nr: VR 32 179 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied imRegionalverband
der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e.V. (ehemals: Kreisverband der Gartenfreunde
Bitterfeld e. V.)
4. Der Gerichtsstand ist Stendal.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Gartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch
seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der
Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestand des der
Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der
sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz
der natürlichen Umwelt. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung
und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der
Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der
Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
5. Die Mitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur
Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und
seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu bean-tragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle
der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und
nach Aushändi-gung der Satzung und Gartenordnung
wirksam.
4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne
Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Gartenvereins
erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Rechte
der Mitglieder
1. Jedes
Mitglied ist berechtigt, -
sich am Vereinsleben zu beteiligen- an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen- alle vereinseigenen
Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen und- einen Antrag auf Nutzung
eines Kleingartens zu stellen.
2. Die
Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden
finanziellen Leistungen.
§ 5 Pflichten
der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, - diese Satzung
und den abgeschlossen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und
die gültige Gartenordnung einzuhalten, - Beschlüsse des
Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,- die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die
sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten, - die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist
der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. - Jede
beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung
und gegebenenfalls zusätzlichen Angaben beim Vorstand zu beantragen. Eventuelle beim Bauamt Bitterfeld einzureichende
Bauanträge dürfen erst nach Zustimmung des Vorstandes erfolgen. 2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge und
Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder
Tod.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag des Monats
Juli gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres
wirksam.
3. Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es - schuldhaft die ihm aufgrund
der Satzung, Gartenordnung oder Mitglieder- versammlungsbeschlüsse obliegenden
Pflichten verletzt, - durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen
oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft
gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,- mehr als 3 Monate mit der
Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,- seine Rechte oder Pflichten
aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende
Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Gleichzeitig endet damit das Nutzungsrecht für den Kleingarten (Parzelle) in
der Anlage. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag
der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
6. Bei Austritt des Mitgliedes aus dem Verein
und bei weiterer Nutzung der Garten-parzelle nach dem Kleingartenpachtvertrag
wird an Stelle des Mitgliedsbeitrags ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Für das
ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung
über die Gartennutzung weiter.
7. Die Kündigung des Pachtvertrages
obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten Vorstand. Es gelten
die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.
§ 7 Organe
des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung und- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.
Sie sollte mindestens einmal im Jahr alsJahreshauptversammlung einberufen werden. Weiterhin ist auf Verlangen einer Minderheit von mindestens 30% der Mitglieder eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den
Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in allen Vereinsschaukästen oder
durch schriftliche Zustellung zu erfolgen.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Es darf nur entsprechend der vorher
bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschlossen werden.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw.
damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit
einem Nutzungsrecht.
5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins in einem Beschluss-/Protokollbuch/-Ordner zu
protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll
ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
6. Zur
Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
7. Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt,
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort
zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
8. Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,- Wahl der Revisoren,- Entgegennahme und Beschlussfassung über
den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und
des Berichtes der Revisoren,- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins, - Beschlussfassung über
Satzungsänderungen, - Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, - Beschlussfassung über den
Ausschluss von Mitgliedern, - Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins und- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3-6 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden,- dem stellvertretenden
Vorsitzenden, -
dem Schatzmeister, - dem Schriftführer,- dem
Mitglied des Vorstandes und Fachberater Die Bestellung des Vorstandes
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder
amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während
ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen
Gründen nicht ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der
Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen.
3. Vorstand im Sinne wird des § 26 des BGB der Vorsitzenden
und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt.
4. Aufgaben des Vorstandes sind:
- die
Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung
in das Vereinsregister, - die laufende Geschäftsführung des Vereins - die
Vorbreitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,- die Verwaltung und Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen- die
Einhaltung und Durchführung der Verwaltungsvollmacht des Zwischen- pächters
für die Kleingartenanlage. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes werden
Funktionsbeauftragte berufen. Sie nehmen bei Bedarf an den thematischen
Vorstandssitzungen teil. Sie haben bei
Fassen von Beschlüssen kein Stimmrecht. Darüber hinaus können auch noch
Kommissionen berufen werden.
5. Der Vorstand tritt während der Gartensaison einmal
monatlich und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn nach
einer vorher bekannt ge-gebenen Tagesordnung verfahren wird, und wenn der
Vorsitzende oder sein Stell- vertreter und zwei weitere Mitglieder des
Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend
sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied und den Revisoren ist
eine Kopie des Protokolls auszu-händigen bzw. zuzustellen.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein
finanziert sich aus - Mitgliedsbeiträgen- Umlagen und- sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des
Vereins sowie- aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der
gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung
von Umlagen beschließen. Die
Umlagen werden pro Garten berechnet. Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im Voraus fällig. Über
die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenführung Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und der Konten des
Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen
sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters vorzunehmen.
§ 12 Die Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens
zweiRevisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.Sie sind nur
gegen über der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Die Revisoren haben das Recht, an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unver-mutet Kontrollen der Kasse, der
Konten und der Belege vorzunehmen. Es sind jährlich mindestens zwei Buchprüfungen durchzuführen. Zu
allen Prüfungen ist das Beschluss-/Protokollbuch/-Ordner der
Mitgliederversammlungen den Revisoren vorzulegen. Nach Abschluss des
Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich
auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist
der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner des
steuerbegünstigten Zwecks oder der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an
den Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e. V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen.
3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des
Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Sprachliche Gleichstellung
Die angewendeten
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in
weiblicher Form.
§ 16 Wirksamwerden der Satzung
Diese Satzung wurde
von der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2009 beschlossen. Die Satzung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Stendal rechtswirksam.
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