Gartenordnung
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des
Einzelpacht- bzw. Nutzungsvertrages. Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame
Miteinander bedingen, dass die
Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei
mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.
1. Bebauung
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus
dem Pachtvertrag mit dem Kreisverband der Gartenfreunde
Bitterfeld e.V. und dem Bundeskleingartengesetz.
1.1 Vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder
anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt
eingeholt werden und die
vorherige Zustimmung durch den Verpächter/Vorstand erfolgen. Abweichungen von der genehmigten
Bauzeichnung sind unzulässig.
Die Größe der Lauben darf 24 m²Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes nicht
überschreiten.
Die vor
d
em
Beitritt zur BRD errichteten Lauben, welche die 24-m²-Grundfläche überschrei-
ten fallen unter Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch bei Nutzerwechsel. Bisherige Baukörper, wie Geräte-, Toiletten- und
Gewächshäuschen, Außenkamine, Schorn-
steine sowie stationäre Grills behalten Bestandsschutz, wenn diese vor dem Beitritt zur BRD
rechtmäßig erbaut wurden bzw.
die Baugenehmigung vorgelegen hat (BKleinG
§ 20a). Für
Neuerrichtungen gilt das Bundeskleingartengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des
Bauordnungsamtes.
Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung
stehen,
müssen spätestens bei Pächterwechsel vom aufgebenden
Pächter bzw. auf dessen Kosten be-
seitigt bzw. in einen den Bauvorschriften entsprechenden
Zustand gebracht werden.
1.2 Die
Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.
1.3 Sitzplätze
und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton angelegt werden.
1.4 Die
Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder
eines Zier- und Wasserpflanzenteiches
kann bis zu 4 m² groß sein, bei größeren Kleingärten
maximal jedoch nur 1 % der Gartenfläche betragen.
2. Gehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den
Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben
sich Einschränkungen bei der
Gehölzauswahl, sodass insbesondere
das Anpflanzen von
Waldbäumen sowie Haselnuss, Holunder und Wallnuss nicht erlaubt ist.
2.1 Obstgehölze
2.1.1 Auf 200 m²
Gartenland dürfen nicht
mehr als 2
Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie
Hoch- und Halbstamm
gepflanzt werden. Der
Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 m betragen.
2.1.2 Kleinbaumformen
auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen
Erkenntnissen erforderlichen
Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m, bei Beerenobststammformen 1,0 m Mindestabstand
betragen.
2.2 Ziergehölze
2.2.1 Auf je 100 m² Gartenland ist die
Anpflanzung von 2 Ziergehölzen (Laub- und Nadelgehölze) mit
einer absoluten Wuchshöhe von 4 m zulässig. Ein Grenzabstand von
2,50 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze
zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für
diese ist ein Grenzabstand von
1,50 m einzuhalten.
2.2.2 Großwüchsige Waldbäume -heimische Gehölze- haben
ihren Standort ausschließlich in den
Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
3. Einfriedungen
3.1 Massive
Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind für die Parzellen unzulässig.
3.2 Lebende
Hecken sind zu erhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei Neupflanzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die bestimmte
Heckenform ist einzuhalten.
Eine Heckenhöhe von 1,10 m
darf nicht überschritten
werden, damit der Einblick in den Garten möglich ist. Heckenbögen über Gartenpforten sind
zulässig. Die erforderlichen
Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
3.3 Abgrenzungen
zum Nachbarn durch lebende Hecken (max. Höhe von 0,75 m)
sind nur mit dessen Einverständnis gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe
von 0,75 m mit eng-maschigem Drahtgeflecht sind zulässig. Die Stützpfosten
müssen in ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.
4.
Umweltschützende Maßnahmen
4.1 Bei der
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur
im äußersten Notfall anzuwenden.
4.2 Der
Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten verboten.
4.3 Förderung
und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Klein-
gärtnergemeinschaft.
4.4 Der Pächter
soll für Nistgelegenheiten und Tränken für die Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist
der Schnitt der Hecken und Sträucher auf das unbedingte Maß zu beschränken.
4.5 Pflanzliche
Abfälle sind zu kompostieren um die
organische Substanz dem Boden wie-der zuzuführen,
sodass eine mineralische Düngung der
Gartenfläche weitgehend überflüssig wird.
4.6Unrat- und Gerümpelablagerungen in
der Parzelle, innerhalb
oder außerhalb der Anlage sind nicht erlaubt und können mit schriftlichen
Abmahnungen verbunden sein. Das Verbrennen im
Freien ist verboten. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss
durch den Pächter selbst entsorgt
(abgefahren)
werden. Die Kompostanlage ist so anzulegen, dass sie nicht zur Belästigung
anderer führt.
4.7 Die
Fäkalienentleerung hat an den
Wochentagen montags bis freitags (vom 15.
April bis 15. Oktober) in Absprache mit den durch den Vorstand Beauftragten zu erfolgen. Die
Entleerung hat so zu geschehen,
dass eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist. Gartenfreunden mit Campingtoilette
kann auf Antrag die Fäkalienentsorgung auch ohne Beisein des zuständigen
Beauftragten gewährt werden. Die Kosten für die ihm übergebenen Schlüssel trägt
der Nutzer. Die Campingtoiletten dürfen wegen des geringen Fassungsvermögens in
der gesamten Gartenzeit, auch am Samstag bis
10 Uhr, geleert werden.
5. Wege und
Gemeinschaftsanlagen
5.1 Die Pflege
und Instandhaltung der an die Kleingärten angrenzenden Flächen wie Wege,
Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im
Einzelfall besondere Verein-
barungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5.2 Die
Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer
führen, ist nur auf der
Fläche der Gemeinschaftsanlage in
Abstimmung mit dem Vorstand
möglich und darf die Zeit von 24 Stunden nicht überschreiten. 5.3 Die
Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art auf den Wegen der Gartenanlage ist
unter-
sagt. Das Parken der durch den Vorstand erlaubten Fahrzeuge innerhalb der Gemeinschafts-
anlage hat nur auf den zugewiesenen und gekennzeichneten
Flächen, entsprechend der Parkplatzordnung,
zu erfolgen.
Besucherfahrzeuge erhalten keine
Parkberechtigung innerhalb der Gemeinschaftsanlage.
Das Befahren der Gemeinschaftsanlage durch Fahrzeuge mit
Materialtransporten ist nur mit Genehmigung des Vorstandes in den Monaten Mai bis September erlaubt.
5.4 Schaukästen,
das Vereinshaus, Kinderspielplätze, die Wasserzapfstelle, die zentrale Fä-kaliensammelgrube sowie sonstige
gemeinschaftliche Einrichtungen und
Kennzeichnungen
unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
Festgestellte Mängel sollten sofort
dem Vorstand gemeldet werden.
5.5 Der
Verpächter ist berechtigt die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und
Erhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage
heranzuziehen. Zur Gemeinschaftsarbeit sind alle Pächter verpflichtet, ohne Altersbeschränkung. Die
Gemeinschaftsleistung ist ein Teil des Beitrags. Die Pflichtstundenzahl
wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistung
legt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.
5.6 Für die Ordnung
und Sauberhaltung des Außenzaunes
ist der anliegende Pächter zuständig.
5.7 Das
Radfahren innerhalb der Gartenanlage ist bei größter Vorsicht erlaubt. Der Fußgänger hat grundsätzlich Vorrang.
6. Ruhe, Ordnung
und Sicherheit
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und
Sicherheit für sich, seine Angehörigen
und sowie Gäste zu achten. Eine dem Nachbarn belästigende und den Erholungswert
beeinträchtigende Geräuschverursachung ist untersagt.
6.1Ruhezeiten sind grundsätzlich:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2.Mittagsruhemontags bis sonnabends von 13.00
- 15.00 Uhr
3.Nachtruhe werktags von 22.00
- 06.00 Uhr
sonntags von 22.00
- 07.00 Uhr
Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter
Personen
wesentlich stören.
Zu den Störungen zählen insbesondere auch der Betrieb von:
- motorbetriebenen Handwerksgeräten und Rasenmähern;
- sonstiger motorbetriebener Gartengeräte;
- das Ausklopfen von
Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen sowie
- lautes Kommunizieren untereinander.
Ruhestörungen durch Maschineneinsatz und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich
zu halten und nur zulässig an
folgenden Tagen und Zeiten:
- montags bis freitags von 08.00 bis 13.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr - sonnabends von 08.00
bis 13.00 und 15.00
bis 18.00 Uhr
Für besondere Bauarbeiten kann der Vorstand nach erfolgter schriftlicher Beantragung
Ausnahmegenehmigungen zu diesen Ruhezeiten erteilen.
Personen, die
sich über o.g. Regelungen hinwegsetzen, müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verbunden mit einerschriftlichen Abmahnung und/oder Kündigung rechnen. Siehe auch unter Punkt 9. Verstöße.
6.2 Die Tore der Gartenanlage sind in der Saison (April
bis September) von 22.00 bis 06.00 Uhr und außerhalb der Saison grundsätzlich verschlossen zu halten.
6.3 Jede
Gartenparzelle ist mit der Nummer am
Gartentor zu kennzeichnen.
6.4 Das
Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Fahrzeugen auf den zugewiesenen Parkflä-
chen der Anlage ist nicht erlaubt.
6.5 Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und
Schankerlaubnis nicht zulässig.
6.6 In der
Kleingartenanlage ist der Umgang mit Waffen aller Art verboten.
6.7 Das
Aufstellen von Zelten ist nur als
Wochenendspaß für die Kinder oder für Gäste am
Wochenende gestattet (kein Dauerzelten).
6.8 Dem
Verpächter oder deren Beauftragten
(Vorstandsmitglieder) ist im
Rahmen ihrer
Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zu den Kleingärten
(Parzellen) zu gestatten.
6.9 Das Aufstellen
von Badebecken bis zu einem Durchmesser von 2,50 m und einer Höhe von 0,50 m
(ohne metallverstärkte Wände - keine feste Verbindung mit dem Erdboden, z.B.
Eingraben) wird gestattet.
6.10 Gestattet wird das
Aufstellen von kleinen
Geräteschuppen aus vorgefertigtem Blech
oder handelsüblichen Holzteilen. Die Aufstellung dieser
Geräteschuppen ist genehmigungspflichtig und beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
7. Tierhaltung
Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und
Katzen sind in der Gartenanlage an der Leine
zu führen, vom Spielplatz fern zu halten und
im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den
jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
8. Pachtdauer,
Kündigung und Pächterwechsel
Für die Pachtdauer und Kündigung gelten die Bestimmungen des § 2 des Einzelpachtver-trages.
Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. Dezember und
endet mit dem 30. November jeden Jahres. Der Pächter
kann den Pachtvertrag
zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens
am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden Jahres schriftlich beim Verpächter eingegangen
sein. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des
Verpächters aus. Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters bzw. dessen Beauftragten .
Für den Pächterwechsel gelten die nachfolgenden Regelungen:
1. Mit der
Kündigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis und das Nutzungsrecht
des Gartens.
2.Bedingung der Beendigung des
Pachtverhältnisses ist eine protokollarische Abnahme des
Gartensdurch Beauftragte des
Vorstandes unter Teilnahme des abgebenden Pächters.
Das Abnahmeprotokoll enthält Aussagen zu:
-
Zustand des Gartens entsprechend der Gartenordnung;
-
Festlegungen zur Herstellung der Gartenordnung;
-
Vereinbarung zur Veräußerung des Eigentums des bisherigen Pächters;
-
Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beendigung des
Pachtverhältnisses;
- Stand
des Elektrozählers.
3. Der
abgebende Pächter ist für die Veräußerung seines Eigentums (Laube,
Baulichkeiten, Gehölze) bei Beendigung des
Pachtverhältnisses eigenverantwortlich. Entschädigungsanforderungen gegenüber
dem Verpächter sind ausgeschlossen.
.
4. Dem abgebenden Pächter stehen für die Veräußerung seines Eigentums grundsätzlich zweiWege zur Verfügung:
(1) Findung eines Nachpächters
(2) Schenkung des Eigentums an den
Verpächter
Zu (1) Findung eines Nachpächters
Dabei erhält
der abgebende Pächter
Unterstützung vom Vorstand durch
Aushang im Schaukasten des
Gartenvereins. Der Nachpächter ist
innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des
Pachtvertrages gegenüber dem
Vorstand zu benennen. In begründeten
Ausnahmefällen
kann der Vorstand einer Fristverlängerung zustimmen. Bedingung für diesen Weg der
Eigentumsübertragung ist die Aufnahme des Nachpächters
als Mitglied des Gartenvereins. Die Eigentumsübertragung selbst
ist dann ausschließ-liche Angelegenheit zwischen abgebenden Pächter und
Nachpächter. Bis zum Verkauf
des Eigentums hat der abgebende Pächter
Ordnung und Sicherheit auf
dem Pachtgrundstück (Parzelle) zu gewährleisten und die
anfallenden Gemeinkosten
(Pacht,
Steuern, Gebühren, Elektroverbrauch) zu entrichten.
Kommt der abgebende Pächter seinen vorgenannten Pflichten nicht nach, so ist der
Ver-
pächter berechtigt, alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und
Sicherheit nach erfolgloser Mahnung auf
Kosten des abgebenden Pächters durchführen zu
lassen.
Wird innerhalb
der vereinbarten Frist kein Nachpächter vom abgebenden Pächter benannt,
werden durch den Vorstand Festlegungen zur Entsorgung des Eigentums auf
Kosten des bisherigen Pächters getroffen. Sollte der
bisherige Pächter nach Mahnung diese
Auflagen
nicht erfüllen,
so wird eine notwendige Entsorgung auf
seine Kosten veranlasst bzw. fällt
das Eigentum
entschädigungslos an den Verpächter.
Zu (2) Schenkung des Eigentums an den
Verpächter
Voraussetzung
hierbei ist, dass dieser einer entschädigungslosen Übertragung des Eigen-
tums zustimmt. In diesem Fall
übernimmt der Verein
die vorgenannten Pflichten des abgebenden Pächters.
5. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses
durch Tod des bisherigen Pächters erhalten die Erben das
Vorrecht für ein neues Pachtverhältnis. Außerdem stehen ihnen ebenfalls die
beiden
benannten Wege zur Veräußerung des Eigentums des bisherigen Pächters zur Ver-
fügung.
6. Bei
Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen der §§ 8 u. 9 des
Bundeskleingartengesetzes.
9. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung,
die nach zwei schriftlichen Abmahnungen mit angemessener
Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden,
stellen eine Verletzung des Pachtvertrages dar, und
können wegen vertragswidrigen Verhaltens
zur Kündigung führen.
10. Schlussbestimmungen:
Gültigkeit
Diese Gartenordnung ist von der Mitgliederversammlung am 09. Mai
2009 beschlossen worden und tritt mit sofortigerWirkung in Kraft, somit ist die am 10. Mai 2003 von
der Mitgliederversammlung beschlossene Gartenordnung außer Kraft gesetzt.
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