Kleingart​enverein `Einheit` Brehna e.V

Gartenordnung

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Einzelpacht- bzw. Nutzungsvertrages. Das  Kleingartenwesen  dient  der  Gesundheitsförderung  und  Erholung  der Bevölkerung.  Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich  zusammenarbeiten,  gegenseitig  Rücksicht  nehmen  und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss. 

  1. Bebauung  
  Art und Umfang  der  baulichen  Nutzung  ergeben  sich  aus  dem  Pachtvertrag mit dem Kreisverband der Gartenfreunde Bitterfeld e.V. und dem Bundeskleingartengesetz.   
1.1 Vor der Errichtung, Änderung  oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper  und baulicher  Nebenanlagen  muss die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt eingeholt  werden  und  die vorherige Zustimmung  durch  den Verpächter/Vorstand erfolgen. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.   Die  Größe  der  Lauben  darf  24 Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes nicht überschreiten.   Die vor d em Beitritt zur BRD errichteten Lauben, welche die 24-m²-Grundfläche überschrei- ten fallen unter Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch bei Nutzerwechsel.  Bisherige Baukörper, wie Geräte-, Toiletten- und Gewächshäuschen, Außenkamine, Schorn- steine sowie stationäre Grills behalten Bestandsschutz, wenn diese vor dem Beitritt zur BRD rechtmäßig  erbaut  wurden  bzw. die Baugenehmigung vorgelegen hat (BKleinG § 20a). Für Neuerrichtungen gilt das Bundeskleingartengesetz  und die einschlägigen Bestimmungen des Bauordnungsamtes.   Baulichkeiten, die  im  Widerspruch  zu  den  Bestimmungen  dieser  Gartenordnung  stehen, müssen spätestens bei Pächterwechsel vom aufgebenden Pächter bzw. auf dessen Kosten be- seitigt bzw. in einen den Bauvorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden.   
1.2 Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.  
1.3 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton angelegt werden.                                                                     
1.4 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops  oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m² groß sein, bei größeren  Kleingärten maximal jedoch  nur 1 % der Gartenfläche betragen.   

2. Gehölze    
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft  ergeben  sich  Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, sodass insbesondere  das  Anpflanzen  von  Waldbäumen sowie Haselnuss, Holunder und Wallnuss nicht erlaubt ist.     

2.1 Obstgehölze    
2.1.1 Auf  200 m² Gartenland  dürfen  nicht  mehr  als  2  Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie  Hoch- und Halbstamm  gepflanzt  werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 m betragen.    
2.1.2 Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen  erforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m,  bei Beerenobststammformen 1,0 m Mindestabstand betragen.    

2.2 Ziergehölze    
2.2.1 Auf  je 100 m² Gartenland  ist  die  Anpflanzung  von  2  Ziergehölzen (Laub- und Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe von 4 m zulässig. Ein Grenzabstand von 2,50 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.    
2.2.2 Großwüchsige Waldbäume   -heimische Gehölze-   haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.   

3. Einfriedungen    
3.1 Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht  sind für die Parzellen unzulässig.    
3.2 Lebende Hecken sind zu erhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei Neupflanzungen  sind  heimische Arten zu verwenden. Die bestimmte Heckenform  ist einzuhalten.   Eine Heckenhöhe von 1,10 m  darf  nicht  überschritten  werden, damit der Einblick in den Garten  möglich  ist. Heckenbögen  über  Gartenpforten  sind  zulässig. Die  erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.    
3.3 Abgrenzungen  zum Nachbarn  durch lebende Hecken (max. Höhe von 0,75 m) sind nur mit dessen Einverständnis gestattet. Abgrenzungen  bis  zu  einer  Höhe von 0,75 m mit eng-maschigem Drahtgeflecht sind zulässig. Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.                                                                      

4. Umweltschützende Maßnahmen    
4.1 Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall anzuwenden.   
 4.2 Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten verboten.   
4.3 Förderung und Schutz  der  Bienenhaltung ist  eine besondere Verpflichtung der Klein- gärtnergemeinschaft.    
4.4 Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränken für die Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt der Hecken und Sträucher auf das unbedingte Maß zu beschränken.    
4.5 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren um die organische Substanz  dem Boden wie-der zuzuführen, sodass  eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird.     
4.6Unrat- und Gerümpelablagerungen  in  der  Parzelle,  innerhalb  oder  außerhalb  der Anlage sind nicht erlaubt und können mit schriftlichen Abmahnungen verbunden sein. Das Verbrennen im Freien ist verboten.  Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss durch den Pächter selbst entsorgt  (abgefahren) werden. Die Kompostanlage ist so anzulegen, dass sie nicht zur Belästigung anderer führt. 
4.7 Die Fäkalienentleerung  hat  an  den Wochentagen montags bis freitags (vom 15. April bis 15. Oktober) in Absprache mit den durch den Vorstand Beauftragten zu erfolgen. Die Entleerung hat so zu geschehen, dass eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist.  Gartenfreunden mit Campingtoilette kann auf Antrag die Fäkalienentsorgung auch ohne Beisein des zuständigen Beauftragten gewährt werden. Die Kosten für die ihm übergebenen Schlüssel trägt der Nutzer. Die Campingtoiletten dürfen wegen des geringen Fassungsvermögens in der gesamten Gartenzeit, auch am Samstag bis 10 Uhr, geleert werden.   

5. Wege und Gemeinschaftsanlagen    
5.1 Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten angrenzenden Flächen wie Wege, Hecken,  Gräben  usw. obliegt  dem  Pächter, sofern  nicht  im Einzelfall besondere Verein- barungen getroffen worden sind. Die  eigenmächtige Veränderung  dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.    
5.2 Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen, ist  nur  auf  der  Fläche der Gemeinschaftsanlage in Abstimmung mit dem Vorstand möglich und darf die Zeit von 24 Stunden nicht überschreiten.                                             5.3 Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art auf den Wegen der Gartenanlage ist unter- sagt. Das Parken der durch den Vorstand  erlaubten Fahrzeuge innerhalb der Gemeinschafts- anlage hat nur auf den zugewiesenen und gekennzeichneten Flächen, entsprechend der Parkplatzordnung, zu erfolgen.   Besucherfahrzeuge erhalten  keine Parkberechtigung  innerhalb der Gemeinschaftsanlage. Das Befahren der Gemeinschaftsanlage durch Fahrzeuge mit Materialtransporten ist nur mit Genehmigung des Vorstandes in den Monaten Mai bis September erlaubt.    
5.4 Schaukästen, das Vereinshaus, Kinderspielplätze, die Wasserzapfstelle, die zentrale  Fä-kaliensammelgrube sowie sonstige gemeinschaftliche  Einrichtungen und Kennzeichnungen unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Mängel sollten sofort dem Vorstand gemeldet werden.    
5.5 Der Verpächter ist berechtigt die Pächter zu  Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Erhaltung  der gemeinsamen  Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Zur Gemeinschaftsarbeit sind alle Pächter verpflichtet, ohne Altersbeschränkung. Die Gemeinschaftsleistung ist ein Teil des Beitrags. Die Pflichtstundenzahl wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistung legt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.    
5.6 Für  die  Ordnung  und  Sauberhaltung  des  Außenzaunes  ist  der   anliegende  Pächter zuständig.    
5.7 Das Radfahren innerhalb der Gartenanlage ist bei größter Vorsicht erlaubt. Der Fußgänger hat grundsätzlich Vorrang.   

6. Ruhe, Ordnung und Sicherheit  
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und sowie Gäste zu achten.  Eine dem Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist untersagt.  

6.1Ruhezeiten sind grundsätzlich:       
1. an Sonn- und Feiertagen,      
2.Mittagsruhemontags bis sonnabends  von 13.00 - 15.00 Uhr           
3.Nachtruhe            werktags                       von 22.00 - 06.00 Uhr    
                                     sonntags                       von 22.00 - 07.00 Uhr        

Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.   Zu den Störungen zählen insbesondere auch der Betrieb von:                           
 - motorbetriebenen Handwerksgeräten und Rasenmähern;                          
 - sonstiger motorbetriebener Gartengeräte;                           
- das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen sowie                          
 - lautes Kommunizieren untereinander.    

Ruhestörungen durch Maschineneinsatz und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten und nur zulässig an folgenden Tagen und Zeiten:   - montags bis freitags   von   08.00  bis  13.00 und  15.00  bis  19.00 Uhr                                                                                                                                - sonnabends                 von   08.00  bis  13.00 und  15.00  bis  18.00 Uhr                                                                    

Für besondere Bauarbeiten kann der Vorstand nach erfolgter schriftlicher Beantragung Ausnahmegenehmigungen zu diesen Ruhezeiten  erteilen.   Personen, die sich über o.g. Regelungen hinwegsetzen, müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verbunden mit einerschriftlichen Abmahnung und/oder Kündigung  rechnen. Siehe auch unter Punkt 9. Verstöße.   

 6.2  Die Tore der Gartenanlage sind in der Saison (April bis September) von 22.00 bis 06.00 Uhr und außerhalb der Saison grundsätzlich verschlossen zu halten.   
6.3 Jede Gartenparzelle ist mit der Nummer am Gartentor zu kennzeichnen.    
6.4 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Fahrzeugen auf den zugewiesenen Parkflä- chen der Anlage ist nicht erlaubt.   
6.5 Jeglicher Handel, insbesondere  der Verkauf und Ausschank von Getränken ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis nicht zulässig.   
6.6 In der Kleingartenanlage ist der Umgang mit Waffen aller Art verboten.    
6.7 Das Aufstellen von Zelten ist nur  als Wochenendspaß für die Kinder oder für Gäste am Wochenende gestattet (kein Dauerzelten).   
6.8 Dem Verpächter oder  deren  Beauftragten  (Vorstandsmitglieder)  ist  im  Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zu den Kleingärten (Parzellen) zu gestatten.   
6.9 Das Aufstellen von Badebecken bis zu einem Durchmesser von 2,50 m und einer Höhe von 0,50 m (ohne metallverstärkte Wände - keine feste Verbindung mit dem Erdboden, z.B. Eingraben) wird gestattet.   
6.10 Gestattet  wird  das  Aufstellen  von kleinen Geräteschuppen aus vorgefertigtem Blech oder handelsüblichen Holzteilen. Die Aufstellung dieser Geräteschuppen ist genehmigungspflichtig und beim Vorstand schriftlich zu beantragen.    

7. Tierhaltung    
Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Gartenanlage an der  Leine  zu führen, vom  Spielplatz  fern zu  halten  und  im Garten  unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen  auf  den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.    

8. Pachtdauer, Kündigung und Pächterwechsel    
Für die Pachtdauer und  Kündigung gelten  die  Bestimmungen  des  § 2 des Einzelpachtver-trages.   Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. Dezember und endet mit dem 30. November  jeden Jahres. Der  Pächter  kann  den  Pachtvertrag  zum  Ende  des  Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss  spätestens  am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden Jahres schriftlich beim Verpächter eingegangen sein. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung  des  Verpächters aus. Die Neuverpachtung  ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters bzw. dessen Beauftragten

Für den Pächterwechsel gelten die nachfolgenden Regelungen:    
1. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis und das Nutzungsrecht des Gartens.    
2.Bedingung der Beendigung des Pachtverhältnisses ist eine protokollarische Abnahme         des Gartensdurch Beauftragte des Vorstandes unter Teilnahme des abgebenden Pächters.      
 Das Abnahmeprotokoll enthält Aussagen zu:                    
 - Zustand des Gartens entsprechend der Gartenordnung;              
 - Festlegungen zur Herstellung der Gartenordnung;                
 - Vereinbarung zur Veräußerung des Eigentums des bisherigen Pächters;              
 - Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses;               
 - Stand des Elektrozählers.      
3. Der abgebende Pächter ist für die Veräußerung seines Eigentums (Laube, Baulichkeiten, Gehölze) bei Beendigung des Pachtverhältnisses eigenverantwortlich. Entschädigungsanforderungen gegenüber dem Verpächter sind ausgeschlossen.                                                                                           .        
4. Dem abgebenden Pächter stehen für die Veräußerung seines Eigentums grundsätzlich zweiWege zur Verfügung:          
(1) Findung eines Nachpächters          
(2) Schenkung des Eigentums an den Verpächter          

Zu (1) Findung eines Nachpächters    Dabei  erhält  der  abgebende  Pächter  Unterstützung  vom Vorstand durch Aushang im   Schaukasten des Gartenvereins. Der Nachpächter  ist innerhalb von sechs Monaten nach  Beendigung  des  Pachtvertrages  gegenüber dem Vorstand zu benennen. In begründeten      Ausnahmefällen kann der Vorstand einer Fristverlängerung zustimmen.  Bedingung für diesen Weg der Eigentumsübertragung ist die Aufnahme des Nachpächters als  Mitglied  des  Gartenvereins. Die Eigentumsübertragung selbst ist dann ausschließ-liche Angelegenheit zwischen abgebenden Pächter und Nachpächter.    Bis zum Verkauf  des Eigentums hat der abgebende Pächter Ordnung und Sicherheit auf      dem  Pachtgrundstück  (Parzelle) zu  gewährleisten  und  die  anfallenden Gemeinkosten      (Pacht, Steuern, Gebühren, Elektroverbrauch) zu entrichten.          Kommt  der abgebende Pächter seinen  vorgenannten Pflichten nicht nach, so ist der Ver-      pächter berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und      Sicherheit nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des abgebenden Pächters durchführen zu      lassen.        Wird innerhalb der vereinbarten Frist kein Nachpächter vom abgebenden Pächter benannt,      werden durch den Vorstand  Festlegungen zur Entsorgung des Eigentums auf  Kosten des bisherigen Pächters getroffen. Sollte der bisherige  Pächter nach Mahnung diese Auflagen      nicht erfüllen, so wird eine notwendige Entsorgung  auf seine Kosten veranlasst bzw. fällt      das Eigentum entschädigungslos an den Verpächter.          

Zu (2) Schenkung des Eigentums an den Verpächter        Voraussetzung hierbei ist, dass dieser einer entschädigungslosen Übertragung des Eigen- tums zustimmt.  In  diesem  Fall  übernimmt  der  Verein die vorgenannten  Pflichten des abgebenden Pächters.    

5. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch Tod des bisherigen Pächters erhalten die Erben das Vorrecht für ein neues Pachtverhältnis. Außerdem stehen ihnen ebenfalls die      beiden benannten Wege zur Veräußerung des Eigentums des bisherigen Pächters zur Ver-      fügung.                                                                    
6. Bei Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen der §§ 8 u. 9 des Bundeskleingartengesetzes.

9. Verstöße    
Verstöße gegen  diese  Gartenordnung, die  nach  zwei schriftlichen Abmahnungen mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, stellen eine Verletzung   des   Pachtvertrages  dar, und  können  wegen  vertragswidrigen  Verhaltens  zur Kündigung führen.    

10. Schlussbestimmungen: 
Gültigkeit 
Diese Gartenordnung  ist von der Mitgliederversammlung am 09. Mai  2009 beschlossen worden und tritt mit sofortigerWirkung in Kraft, somit ist die am 10. Mai 2003 von der Mitgliederversammlung beschlossene Gartenordnung außer Kraft gesetzt.