Kleingart​enverein `Einheit` Brehna e.V

Satzung

                                                                                                               
  § 1     Name und Sitz des Vereins  
1.       Der Verein führt den Namen Gartenverein ‚Einheit’ Brehna e. V.  
2.         Der Verein hat seinen Sitz in Brehna und ist mit diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter Nr: VR 32 179 eingetragen.  
3.         Der Verein ist Mitglied imRegionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e.V.                     (ehemals: Kreisverband der Gartenfreunde Bitterfeld e. V.)  
4.         Der Gerichtsstand ist Stendal. 


  § 2     Zweck und Ziele des Vereins  
1.         Der Gartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
2.         Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestand des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.             Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.             Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur.  
3.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
4.         Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.  
5.         Die Mitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.             Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.  
6.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

 § 3     Mitgliedschaft 
 1.         Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
 2.         Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu bean-tragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 
 3.         Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändi-gung der Satzung und Gartenordnung wirksam.   
4.         Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Gartenvereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  

§ 4     Rechte der Mitglieder  
1.         Jedes Mitglied ist berechtigt,               -    sich am Vereinsleben zu beteiligen-    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen-    alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen und-    einen Antrag auf Nutzung eines Kleingartens zu stellen.  
2.         Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen. 

  § 5     Pflichten der Mitglieder  
1.         Jedes Mitglied ist verpflichtet, -       diese Satzung und den abgeschlossen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus            ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten, -       Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,-       die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen   sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten, -       die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. -       Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung und gegebenenfalls zusätzlichen Angaben beim Vorstand zu beantragen. Eventuelle beim Bauamt Bitterfeld einzureichende Bauanträge dürfen erst nach Zustimmung des Vorstandes erfolgen.      2.         Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge              und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.                               


 § 6     Beendigung der Mitgliedschaft  
1.         Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.  
2.         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag des Monats Juli gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam. 
3.         Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es            - schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung, Gartenordnung oder Mitglieder-          versammlungsbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt, -  durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des   Kleingartens auf Dritte überträgt.  
4.         Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.  
5.         Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Gleichzeitig endet damit das Nutzungsrecht für den Kleingarten (Parzelle) in der Anlage. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.  
6.         Bei Austritt des Mitgliedes aus dem Verein und bei weiterer Nutzung der Garten-parzelle nach dem Kleingartenpachtvertrag wird an Stelle des Mitgliedsbeitrags ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Für das ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung über die Gartennutzung weiter.  
7.         Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten Vorstand. Es gelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.  

§ 7     Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung und- der Vorstand  

§ 8     Die Mitgliederversammlung  
1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie sollte mindestens einmal im Jahr alsJahreshauptversammlung einberufen werden.  Weiterhin ist auf Verlangen einer Minderheit von mindestens 30% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.  
2.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in allen Vereinsschaukästen oder durch schriftliche Zustellung zu erfolgen.   
3.         Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie            entscheidet  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder. Der             Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.              Es darf nur entsprechend der vorher bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschlossen werden.
4.         Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.  
5.         Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins in einem Beschluss-/Protokollbuch/-Ordner zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.            6.         Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversamm-lungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.  
7.         Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederver-sammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht. 
  8.         Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,- Wahl der Revisoren,- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins,            - Beschlussfassung über Satzungsänderungen,            - Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,            - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,             - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und- Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

  § 9     Der Vorstand  
1.         Der Vorstand des Vereins besteht aus 3-6 Mitgliedern: -  dem Vorsitzenden,-  dem stellvertretenden Vorsitzenden,                  -  dem Schatzmeister,            -  dem Schriftführer,-  dem Mitglied des Vorstandes und Fachberater             Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.  
2.         Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.  
3.         Vorstand im Sinne wird des § 26 des BGB der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt.  
4.         Aufgaben des Vorstandes sind: 
 -  die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur  Eintragung in das Vereinsregister,  -  die laufende Geschäftsführung des Vereins - die Vorbreitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,-  die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen- die Einhaltung und Durchführung der Verwaltungsvollmacht des Zwischen-    pächters für die Kleingartenanlage.  Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes werden Funktionsbeauftragte berufen. Sie nehmen bei Bedarf an den thematischen Vorstandssitzungen teil. Sie haben bei  Fassen von Beschlüssen kein Stimmrecht. Darüber hinaus können auch noch Kommissionen berufen werden.  
5.              Der Vorstand tritt während der Gartensaison einmal monatlich und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn nach einer vorher bekannt ge-gebenen Tagesordnung verfahren wird, und wenn der Vorsitzende oder sein Stell- vertreter und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes  zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem  Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.           Jedem Vorstandsmitglied und den Revisoren ist eine Kopie des Protokolls auszu-händigen bzw. zuzustellen. 

  § 10     Finanzierung des Vereins  
Der Verein finanziert sich aus -       Mitgliedsbeiträgen-       Umlagen und-       sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des Vereins sowie-       aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.         Die Umlagen werden pro Garten berechnet.   Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.   

  § 11     Kassenführung Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und der Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. 

  § 12     Die Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zweiRevisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.Sie sind nur gegen über der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unver-mutet Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen. Es sind jährlich mindestens zwei Buchprüfungen durchzuführen. Zu allen Prüfungen ist das Beschluss-/Protokollbuch/-Ordner der Mitgliederversammlungen den Revisoren vorzulegen.   Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse,    der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. 

 § 13     Auflösung des Vereins  
1.         Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.  
2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner des steuerbegünstigten Zwecks oder der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e. V.            Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen.  
3.         Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband zur Aufbewahrung zu übergeben.                         


  § 14     Geschäftsjahr  
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  § 15     Sprachliche Gleichstellung  
Die angewendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.     

 § 16     Wirksamwerden der Satzung  
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  09. Mai  2009 beschlossen.  Die Satzung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal rechtswirksam.